Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Fotostudio Tietze


I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGBs gelten für alle dem Fotografen Volker Tietze / Fotostudio Tietze erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen Volker Tietze/ Fotostudio Tietze hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich widersprochen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Jede Veröffentlichung in Print- oder Onlinemedien ist ausschließlich nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des Fotografen (Urhebers) gestattet. Veränderungen der Bildbearbeitung und des Ausschnitts sind nicht gestattet.
Bei einer durch den Fotografen (Urheber) genehmigten Veröffentlichung hat immer der erforderliche Bildquellennachweis/Urhebervermerk (als Bildunterschrift) nach § 13 UrhG zu erfolgen, und zwar: ©/Foto: FOTO-TIETZE.de Dies ist sicherzustellen bzw. die Kennzeichnung ist nachzuholen.
8. Alle Aufnahmen sind geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
9. Signaturen auf unseren Portraits sind keine Fehler. Sie berechtigen nicht zur Reklamation.
10. Die Negative und Rohdateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Unsere Fotografie unterliegt dem Urheberrecht des Fotografen/Fotostudios Fotostudio Tietze, Volker Tietze, Mönchengladbach. Eine Nutzung jeglicher Art bedarf dem vorher einzuholenden Einverständnis des Urhebers. Jeder Nutzer muss in eigener Verantwortung sorgfältig prüfen, ob das Einverständnis des Urhebers vorliegt (BGH-Urteil vom 20.05.09, Az. I ZR 239/06), insbesondere dann, wenn er das Nutzungsrecht von einem Dritten herleitet, der nicht mit dem Urheber identisch ist.

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XI. Kündigung und Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Fotografen jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstanden direkten Kosten zu ersetzen. Der Auftraggeber trägt alle, durch die vorzeitige Aufhebung evtl. bereits erbrachten Vorleistungen und Rechnungen Dritter (Modelagenturen, Locationmiete, Ausrüstungsmiete, Ausfallhonorare von Fotomodellen, Spesen etc.) die im einem direktem Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehen und bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. Bei wetterbedingten Ausfallen so genannter Wetterbuchungen ist vom Auftraggeber 1/2 des vereinbarten Honorars zu übernehmen. Bei Vertragsrücktritt und Kündigung trägt der Auftraggeber die Kosten für den Verdienstausfall und hat noch folgender Staffelung zu zahlen:

-Rücktritt bis 50 Tage vor Leistungsbeginn: 20%
-Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 35%
-Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
-Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 70%
-Rücktritt nach dem 10 Tag vor Leistungsbeginn und bei Nichtantritt 100%

Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem Fotografen insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht gezahlt wird und trotz Aufforderung Leistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht beglichen wurden.

Wird die Auftragserfüllung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Der Fotograf Volker Tietze ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung des Auftrages noch zu erbringenden Leistungen eine Übernahme dieser Kosten durch den Auftraggeber zu verlangen.

XII. Schutzrecht und Rechte Dritter

Sofern nicht der Fotograf ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen wie z.B. Ausstellungen, Museen, Vernissage, Sammlungen usw. dem Auftraggeber. Der Fotograf Volker Tietze übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder die sonstigen Rechter Dritter verletzt werden. Die Digitalisierung der Bilder und die Weitergabe auf dem Wege der Datenfernübertragung ist zulässig. Bei einer digitalen Erfassung muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft bleiben. Dies bedeutet, das die Metadaten und Informationsdaten der Fotodatei des Fotografen Volker Tietze nicht gelöscht oder verändert werden dürfen, damit er jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

XIII. Zuschläge

Zuschläge beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes. Exklusivrechte und Sperrfristen: Aufpreis nach Vereinbarung. Werbliche Nutzung: plus 100 % Zuschlag, so weit nicht anders angegeben. Unterlassener Bildquellennachweis: plus 100 % (bestätigt durch Rechtsprechung, z.B. LG Hamburg vom 22.11.87, Az. 74 0 68/78, LG München I vom 23.4.91, Az. 210 6247/89). Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: das fünffache Honorar, sofern solche Klausel in den AGB des Bildanbieters enthalten ist (OLG FfM Az 11U 49/96 (I/1), OLG Celle Az 13U 81/96 + 13U 139/96).

Kündigung und Rücktritt

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Fotografen jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstanden direkten Kosten zu ersetzen. Der Auftraggeber trägt alle, durch die vorzeitige Aufhebung evtl. bereits erbrachten Vorleistungen und Rechnungen Dritter ( Modellagenturen, Locationmiete, Ausrüstungsmiete, Ausfallhonorare von Fotomodellen, Spesen etc.) ;die im einem direktem Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehen und bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. Bei wetterbedingten Ausfallen so genannter Wetterbuchungen ist vom Auftraggeber 1/2 des vereinbarten Honorars zu übernehmen. Bei Vertragsrücktritt und Kündigung trägt der Auftraggeber die Kosten für den Verdienstausfall und hat noch folgender Staffelung zu zahlen:
 
  • Rücktritt bis 50 Tage vor Leistungsbeginn: 20%
  • Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 35%
  • Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
  • Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 70%
  • Rücktritt nach dem 10. Tag vor Leistungsbeginn und bei Nichtantritt 100%

Der Grund zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht steht dem Fotografen insbesondere dann zu, wenn das vereinbarte Honorar zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht gezahlt wird und trotz Aufforderung Leistungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht beglichen wurden.
Wird die Auftragserfüllung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Der Fotograf Volker Tietze / Fotografenmeister ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung des Auftrages noch zu erbringenden Leistungen eine Übernahme dieser Kosten durch den Auftraggeber zu verlangen.

Schutzrecht und Rechte Dritter

Sofern nicht der Fotograf ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen wie z.B. Ausstellungen, Museen, Vernissage, Sammlungen usw. dem Auftraggeber. Der Fotografenmeister Volker Tietze / Fotostudio Tietze übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder die sonstigen Rechter Dritter verletzt werden. Die Digitalisierung der Bilder und die Weitergabe auf dem Wege der Datenfernübertragung ist zulässig. Bei einer digitalen Erfassung muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft bleiben. Dies bedeutet, das die Metadaten und Informationsdaten der Fotodatei des Fotografenmeister Volker Tietze / Fotostudio Tietze nicht gelöscht oder verändert werden dürfen, damit der Fotografenmeister Volker Tietze/ Fotostudio Tietze jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.


Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge und außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossener Verträge:


Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; die bloße Rücksendung erhaltener Ware reicht nicht aus. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware (bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Artikel 246 b § 2 Satz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Fotografenmeister Volker Tietze / Fotostudio Tietze, Limitenstr. 27, 41236 Mönchengladbach
Faxnummer:
02166 43036
E-Mail-Adresse:
foto-tietze@email.de

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit Wertersatz leisten.
Bei der Überlassung von Waren gilt das nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.
Die erhaltene Ware ist auf unsere Gefahr zurückzusenden, jedoch haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Wichtige Hinweise:
– Soweit der Vertrag auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist, gelten folgende Besonderheiten:
Soweit wir mit der Erbringung der Dienstleistung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn die Leistung vollständig erbracht ist. Für bis zum Widerruf erbrachte Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf deren Vergütung. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter den genannten Voraussetzungen.
Soweit der Vertrag auf Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, gerichtet ist, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn Sie mit der Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich einverstanden sind. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter dieser Voraussetzung.
– Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben.
– Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Inhalt des Vertrages die Lieferung von Waren ist, die nach Ihrer Spezifikation angefertigt werden und die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Ende der Widerrufsbelehrung


Stand Juli 2023

Allgemeine Konditionen der Rechtevergabe
durch die VG BILD-KUNST


Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST ist eine Gesellschaft zur Wahrnehmung der Urheberrechte von Bildenden Künstlern, Fotografen und anderen Bildurhebern. Sie arbeitet im Rahmen der Bestimmungen des Wahrnehmungsgesetzes.

Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST vertritt neben Urhebern aus der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit Verwertungsgesellschaften anderer Staaten Urheber aus Australien, Belgien, Brasilien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lettland, Litauen, Mexiko, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Peru, Portugal, Rumänien, der Russischen Republik, Schweden, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Spanien, Südafrika, Tschechien, Ungarn, Uruguay und den USA sowie einzelne Urheber aus anderen Staaten.

Alle Nutzungen von Werken der Bildenden Kunst und der Fotografie bedürfen, sofern in den nachstehenden Tarifen nicht ausdrücklich anderes gesagt wird, einer vorherigen Vereinbarung mit der VG BILD-KUNST bzw. im Einzelfall mit den Rechteinhabern. Dies gilt insbesondere für Werbeverwendungen. Die Gebühr für die Nutzungen richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Reproduktion und wird für jeden Einzelfall entweder im Tarif oder vertraglich festgelegt.

Nach den Namen der von der VG BILD-KUNST vertretenen Urheber kann im Internet online gesucht werden, getrennt nach Reproduktionsrechten und Folgerechten. Sie werden außerdem in der Liste "Reproduktionsrechte" veröffentlicht, die als CD-ROM bei unseren Geschäftsstellen bezogen werden kann. Da diese Liste nur einmal jährlich erscheint, ist sie nicht vollständig. Auskünfte über Veränderungen in der Mitgliedschaft erteilt die Geschäftsstelle Bonn.

Die Übertragung der Nutzungsrechte durch die VG BILD-KUNST beinhaltet nicht Dienstleistungen agenturähnlicher Art wie Standortnachweise oder Lieferung von Vorlagen für den Druck. Die VG BILD-KUNST ist jedoch auf Anfrage bemüht, nach besten Kräften Hilfeleistung bei der Beschaffung von Vorlagen zu geben.

Die hier angegebenen Tarife wurden von der VG BILD-KUNST gem. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 bekanntgegeben und in der nachstehenden Fassung im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Tarife sind nur verbindlich für die Rechtevergabe durch die VG BILD-KUNST im Hinblick auf die ihr übertragenen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. Sie sind grundsätzlich nicht bindend für die Vereinbarungen, die von Urhebern und sonstigen Berechtigten selbst unmittelbar vorgenommen werden.

Die Erteilung der Reproduktionsgenehmigung bzw. die Rechnungsstellung erfolgt durch die VG BILD-KUNST, Weberstraße 61, 53113 Bonn

Allgemeine Konditionen der Rechtevergabe


1. Reproduktionsgenehmigungen werden nur aufgrund von schriftlichen Anfragen vor der Veröffentlichung erteilt. Verspätete Anfragen stellen den Nutzer nicht von Schadensersatzansprüchen frei, die über die Tarife hinausgehen.

Die Mindestgebühr für eine Rechtevergabe beträgt EUR 30,- je Verlagsobjekt.

Wird eine Genehmigung erteilt, aber innerhalb eines Jahres nicht genutzt, so verfällt die Genehmigung. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,- je Verlagsobjekt fällig.

Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Genehmigungsdatum erteilt, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Erfordert eine Anfrage absehbar erheblichen Arbeitsaufwand, kann die weitere Bearbeitung von der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von bis zu EUR 500,- abhängig gemacht werden. Bei Realisierung des angefragten Vorhabens wird die Bearbeitungsgebühr angerechnet.

Neben dem Nutzer haftet der Anfragende gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Rechnung.

2. Die Reproduktionsgenehmigungen der VG BILD-KUNST umfassen nur die Rechte der ausdrücklich genannten Urheber und Werke. Die Rechte an Fotografien, die Kunstwerke wiedergeben, sind gesondert einzuholen.

Vertritt die VG BILD-KUNST auch die Rechte des Fotografen, so ist seine Leistung ebenfalls nach diesen Tarifen zu vergüten.

3. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt generell nur für eine einmalige und in der Genehmigung bezeichnete Nutzung; Nebenrechte werden nicht mitübertragen.

4. Der Vertrieb von Büchern außerhalb des üblichen Buchhandels bedarf einer gesonderten Genehmigung.

5. Die in den Tarifen verwendeten Größenangaben sind folgendermaßen zu verstehen:

Wenn es sich um relative Seitengrößen handelt (bis zu 1/n Seite) bedeutet dies, dass die Abbildung in unveränderter Größe und Richtung wenigstens n mal auf einer Seite gezeigt werden könnte.

Zum Beispiel ist eine Abbildung bis zu 1/8 Seite groß, wenn sie unverändert wenigstens 8 mal auf einer Seite Platz fände. Bei absoluten Größenangaben (z.B. bis DIN A 3, DIN A 4, DIN A 5) gilt das kleinste DIN-Format, mit dem die Abbildung vollständig abgedeckt werden kann.

6. Die in den Einzeltarifen genannten Auflagenhöhen beziehen sich auf die hergestellte bzw. für die Herstellung vorgesehene Auflage; die in den Einzeltarifen genannten Seitengrößen beziehen sich auf die Seitengröße (Blattgröße) der jeweiligen Publikation. Der Mindestpreis je Werkreproduktion ist der niedrigste in den Tarifen genannte Preis; er beträgt wenigstens EUR 30,- je Verlagsobjekt.

7. Nachauflagen über die genehmigte Auflage hinaus bedürfen einer erneuten Genehmigung, die bei Büchern nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Wird für den Nach- und Weiterdruck über die genehmigte Auflage hinaus keine Genehmigung eingeholt, entfällt jede in den Tarifen vorgesehene Rabattierung. Der durch die Urheberrechtsverletzung entstehende Schaden wird pauschal mit einem Zuschlag von 100 % auf das tarifliche Nutzungsentgelt abgerechnet.

8. Reproduktionen, die Urheberpersönlichkeitsrechte berühren, bedürfen stets einer ausdrücklichen Genehmigung, die die VG BILD-KUNST bei den Rechteinhabern einholt.

Dies ist insbesondere der Fall bei Bearbeitungen und Detailabbildungen sowie bei Ein- und Überdrucken und bei Reproduktionen - in dreidimensionaler Form,

- auf Papier, das von üblichen Druckformaten abweicht,
- auf besonderem Trägermaterial wie Textilien, Glas, Kacheln und dergleichen,
- die ein geschütztes Werk in direkten Zusammenhang mit einem Produkt, einer Veranstaltung, einer gewerblichen Leistung
oder einer Firma stellen (Werbung).

Verweigern die Rechteinhaber die Einwilligung, ist die Erteilung der Genehmigung durch die VG BILD-KUNST ausgeschlossen.

9. Der Rechte-Erwerber ist verpflichtet, bei jeder Reproduktion an geeigneter Stelle Urheber und Werktitel zu nennen und in einem Copyright-Vermerk auf die VG BILD-KUNST sowie ggf. auf andere, an der Rechtevergabe Beteiligte hinzuweisen. Auch bei Sammelvermerken muss die Zuordnung unmissverständlich sein. Bei unterlassener Urhebernennung wird der durch die Verletzung entstandene Schaden pauschal mit einem Zuschlag von 100 % auf das tarifliche Nutzungsentgelt abgerechnet.

10. Von jedem Werk, in dem Veröffentlichungen erfolgen, sind mindestens zwei vollständige Belegexemplare zu liefern. Bei Schulbüchern genügt ein Belegexemplar. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Zahl der honorarpflichtigen Abbildungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ladenpreis steht, kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. In diesem Fall steht der VG BILD-KUNST ein Druckbeleg für jede bei ihr genehmigungspflichtige Abbildung zu.

11. Die VG BILD-KUNST sowie jeder beteiligte Urheber können das Werk vom Verlag zum niedrigsten Preis, für welchen er das Werk im Betrieb seines Verlagsgeschäftes abgibt, beziehen. Weiterverkauf ist ausgeschlossen.

12. Die VG BILD-KUNST wird auf Anfrage bei jeder Rechtevergabe auf der Grundlage der Tarife die Möglichkeit einer Vereinbarung von Sonderregelungen prüfen, wenn die Rücksichtnahme auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Rechtserwerber gem. § 46 des Wahrnehmungsgesetzes geboten erscheint.

13. Ungenehmigte Reproduktionen sowie ungenehmigte Nachauflagen stellen eine Urheberrechtsverletzung dar. Der dadurch entstandene Schaden wird pauschal mit einem Zuschlag von 100 % auf das tarifliche Nutzungsentgelt abgerechnet.

14. Der Nutzer ist verpflichtet, der VG BILD-KUNST oder einem von der VG BILD-KUNST beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zur Überprüfung der Lizenzabrechnung Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die Kosten hierfür trägt der Nutzer, wenn die vom Nutzer gemeldeten Werte für die Lizenzabrechnung zu mehr als 5% zuungunsten der VG BILD-KUNST von den vom Prüfer ermittelten Werten abweichen.

15. Die in diesen Tarifen genannten Rabatte gelten nur dann, wenn der Erwerb der Genehmigung bei der VG BILD-KUNST vor der Nutzung der Rechte durch den Erwerber erfolgte.

16. Jede Nutzung auf dem Titel eines Verlagsobjektes bedingt einen Aufschlag in Höhe von 200%, wenn nicht bei den einzelnen Nutzungsarten ein anderer Prozentsatz vorgesehen ist. Die Mindestgebühr für die Titelnutzung beträgt EUR 250,-.

17. Zusätzlich gelten die mit den jeweiligen Tarifen veröffentlichten Konditionen.

18. Die allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe gelten in der jeweils neuesten Fassung.

19. Alle Tarife verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 7%)

Stand: Juli 2023

© VG BILD-KUNST